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Aktuelles |
Aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2020) Streupflichten im Winter und Mitverschulden Bundesgerichtshof zum Lottogewinn im Zugewinnausgleich Einsatz des Kapitalvermögens für den laufenden Kindesunterhalt Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Gesetzliche Neuregelung beim nachehelichen Unterhalt ab dem 01.03.2013 Ehescheidung und Zugewinnausgleich, neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes Ehevertrag - heut zu Tage ein Muss? (Teil 1) Aktuelles vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Thema Ehevertrag
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Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof jüngst geäußert (Urteil vom 20. 6. 2013 - III ZR 326/12).
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Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden (Beschluss vom 16.10.2013, Aktenzeichen: XII ZB 277/12), dass ein in der Ehe erzielter Lottogewinn eines Ehegatten bei der Ehescheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.
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Nicht nur Ehen können scheitern, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Hier stellt sich dann ebenfalls die Frage, ob und wie frühere finanzielle Zuwendungen eines Partners im Hinblick auf den Fortbestand der Gemeinschaft ausgeglichen werden können. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof hierzu Stellung genommen (Urteil vom 08.05.2013 - XII ZR 132/12, in NJW 20013, S. 2187 ff.). Es ging dabei u.a. um die Darlehensraten für den Erwerb einer Immobilie durch den einen Partner, die der andere Partner jedoch allein getragen hatte.
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Nicht nur Ehen können scheitern, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Hier stellt sich dann ebenfalls die Frage, ob und wie frühere finanzielle Zuwendungen eines Partners im Hinblick auf den Fortbestand der Gemeinschaft ausgeglichen werden können. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof hierzu Stellung genommen (Urteil vom 08.05.2013 - XII ZR 132/12, in NJW 20013, S. 2187 ff.). Es ging dabei u.a. um die Darlehensraten für den Erwerb einer Immobilie durch den einen Partner, die der andere Partner jedoch allein getragen hatte.
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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil sich zum Begriff eines Neufahrzeugs als sog. "Montagsauto" geäußert (Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12). Das Auftreten vieler, verschiedener Mängel kann die Annahme rechtfertigen, dass sich das Fahrzeug auf Dauer nicht komplett mangelfrei halten lassen wird. In diesem Fall kann der Käufer auch ohne eine Fristsetzung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Ansonsten muss er dem Verkäufer - auch mehrfach - die Gelegenheit zur Reparatur geben.
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Am 1. 3. 2013 ist in §1578b eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft getreten, mit der Härten, die es nach der Unterhaltsreform im Jahre 2008 bei der Scheidung von Ehen mit langer Ehedauer gegeben hat, wieder beseitigt werden sollen.
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Nach einem Verkehrsunfall stellt sich oft die Frage nach der Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur.
Während früher die Anmietung eines Fahrzeugs auch zu einem teureren sog. "Unfallersatztarif" bei
der Schadensregulierung keine Probleme bereitete, sofern dieses in der Nutzungsentschädigungstabelle
von Sanden/Danner/Küppersbusch eine Gruppe tiefer eingestuft war, hat diese Praxis in den vergangenen
Jahren eine Änderung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren. | |
Im Ehescheidungsverfahren haben die Ehegatten den jeweiligen Vermögenszuwachs bzw. die Vermögensminderung auszugleichen. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich der Vermögensstand im Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und der Zustellung des Ehescheidungsantrages beim anderen Ehegatten (Stichtag zur Feststellung des Endvermögens). Jeder Ehegatte hat gemäß § 1379 BGB einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass sich dieser Anspruch hinsichtlich des Endvermögens auch auf möglicherweise vorgenommene illoyale Vermögensminderungen vor dem Stichtag erstrecken kann (BGH Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZR 80/11). Im aktuellen Fall lebten die Eheleute seit dem Jahre 2007 getrennt, im Jahre 2009 wurde die Ehescheidung rechtshängig. Bereits im Jahre 2004 erhielt der Ehemann einen hohen Abfindungsbetrag von 1. Mio. Euro. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Ehefrau auch einen Auskunftsanspruch über den Verbleib dieses Betrages hat, sofern sie konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen kann, dass der Ehemann diesen Vermögenswert vor dem Stichtag zur Berechnung seines Endvermögens "bei Seite geschafft" hat. Sofern der (Auskunfts-) Antrag auf Zugewinnausgleich nicht bereits mit dem Ehescheidungsantrag gestellt wird, ist weiterhin zu beachten, dass dieser in drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung verjährt. | |
Nach dem sich nun im letzten Jahr so viele prominente Ehepaare getrennt haben, mag sich der eine oder andere fragen, brauch ich einen Ehevertrag. Die eindeutige Antwort: JEIN. Tatsache ist, dass der Gesetzgeber für den Fall von Trennung und Scheidung schon einiges geregelt hat. Herausragende Punkte sind der Unterhalt und der Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) wird automatisch bei einer Scheidung vorgenommen. Ist ein Ehegatte bedürftig, weil einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt und zahlt der andere keinen Unterhalt, kann mittels Unterhaltsklage die Höhe des Unterhaltes vom Gericht festgesetzt werden. Die Eheleute können aber auch, entweder vor Eheschließung oder auch danach, diese Punkte mittels eines Ehevertrages klären. Bedeutsam ist vor allem der völlige Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich. Und hier lässt sich wirklich nicht einheitlich sagen, ein Ehevertrag ist günstig oder eben nicht. Geht man, wie der Gesetzgeber bei seinen gesetzlichen Regelungen, von der immer noch überwiegenden "Hausfrauen- oder Geringverdienerehe" wegen Kinderbetreuung aus, könnte man allenfalls dem Ehemann einen Ehevertrag anraten, keinesfalls der Ehefrau. Denn sie muss gleich zwei Benachteiligungen hinnehmen: Aufgrund der Kindererziehung hat sie in der Regel einen geringeren Verdienst und damit verbunden auch die geringeren Rentenansprüche. Wurde mittels Ehevertrag ein Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich vereinbart, verbleibt es bei diesen Nachteilen, gegenüber der gesetzlichen Regelung bedeutet dies eine erhebliche Schlechterstellung. Man kann nur dringendst davon abraten. Einen Ausschluss von Versorgungsausgleich und/oder Unterhalt kann hingegen für Eheleute, die beide beruftstätig sind, ähnliche Einkommen, keine Betreuungsaufgaben von Kindern oder anderen Verwandten übernommen haben, vernünftig sein. Hier bestünde, wenn es bei diesen Voraussetzungen bleibt, ohnehin kein Anspruch auf Unterhalt und der Versorgungsausgleich beläuft sich auf geringe Beträge. Mithin besteht eigentlich auch kein Regelungsbedarf. Der besteht erst, wenn sich die Situation ändert, z.B. bei der Geburt eines Kindes, dessen Betreuung einer der Ehegatten übernimmt, der eine Ehegatte arbeitslos oder krank wird. Hat man mittels Ehevertrag dann auf diese Ansprüche verzichtet, kann man sie dann auch nicht mehr geltend machen. Es sei denn, man hat in den Ehevertrag die Bedingung hereingenommen, dass bei Eintritt bestimmter Umstände, z.B. Geburt eines Kindes, der Ausschluss nicht mehr wirksam ist. Hier gilt es zu überlegen, welche Risiken die Ehegatten durch einen Ehevertrag vom Ausschluss herausgenommen wissen wollen und bei welchen sie sagen, hier handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht durch eine Ehe aufgefangen werden soll, z.B. der Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches kommt auch bei einer Ehe zwischen einem freiberuflich tätigen und einem verbeamteten oder rentenversicherungspflichtigen Gatten in Betracht. Der eine hat gar keine Rentenanwartschaften, sich möglicherweise aber anderweitig für das Alter abgesichert, der andere müsste beim Scheitern der Ehe die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften mit dem anderen teilen. Hier kann mit einem Versorgungsausgleichsausschluß in einem Ehevertrag diese "Schieflage" beseitigt werden. Bei Ehen im fortgeschrittenem Alter kann ein ehevertraglicher Versorgungsausgleichs- und Unterhaltsanspruch ebenfalls sinnvoll sein. Typisches Beispiel: Älterer Herr heiratet Frau, die in einer früheren Ehe die zwischenzeitlich erwachsenen Kinder betreut hat und deshalb über nur geringe Rentenanwartschaften verfügt. Scheitert die Ehe nach einigen Jahren, ist sicherlich die Höhe des Versorgungsausgleiches in der Regel nicht dramatisch, aber der Ehemann kann u.U. auf aufstockenden Unterhalt wegen Alters in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Inanspruchnahme eine besondere Härte darstellt, obwohl er für die geringe Rente der Ehefrau überhaupt nicht ursächlich war. Hat der Ehemann möglicherweise schon eine gescheiterte Ehe und damit einen durchgeführten Versorgungsausgleich hinter sich, ist es gut möglich, dass seine eigene Rente sich dicht am Sozialhilfe-Niveau bewegt. Ein weiterer wichtiger Bereich, der in einem Ehevertrag geregelt werden kann, ist der Güterstand. Die Frage, ob die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung oder aber die Zugewinngemeinschaft wählen wollen. Bei der Gütertrennung verbleibt das persönliche Eigentum bei dem, der es mit seinen finanziellen Mitteln erworben hat. Bei der Zugewinngemeinschaft wird bei Scheidung die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten aufgeteilt. Auch hier kann man keine generelle Empfehlung geben, sondern muss die spezielle Lebenssituation berücksichtigt werden. Für die oben erwähnte "Hausfrauen- und Geringverdienerehe" ist im allgemeinen die Zugewinngemeinschaft der richtige Güterstand, ein Ehevertrag ist also nicht nötig, da der Gesetzgeber diese als die Regel ansieht. Nur wenn Gütertrennung vereinbart werden soll, z.B. weil Vermögen vor den Gläubigern eines Ehegatten geschützt werden soll, ist ein Ehevertrag notwendig. Bei den vorstehenden Angelegenheiten ist bei den allermeisten Ehen eigentlich kein Ehevertrag notwendig, im Zweifelsfalle ist alles gesetzlich geregelt. Das bedeutet aber nicht, dass auch in einer "Otto-Normal-Verbraucher-Ehe" ein Ehevertrag keinen Sinn machen würde. Vieles lässt sich über einen Ehevertrag für den Ehealltag, aber auch für den Fall einer Trennung regeln. Lesen Sie bitte Beispiele für mögliche Regelungen in Eheverträgen im zweiten Teil des Betrages "Ehevertrag - heut zu Tage ein Muss? " Denkbar wären hier Einigungen über den Verbleib einer der Ehegatten in der Ehewohnung, der gemeinsamen Eigentumswohnung oder dem Eigenheim. Gerade hier besteht häufig ein großer Regelungsbedarf, den man, wenn es erst einmal gekracht hat, häufig einvernehmlich nicht mehr bewältigen kann. Wer muss ausziehen, in welcher Höhe zahlt der im gemeinsamen Haus verbleibende an den anderen eine Nutzungsentschädigung. Findet man bei der Trennung keine einvernehmliche Regelung, führt dieses bei gemeinsamen Eigentum zu einer, wirtschaftlich in der Regel katastrophalen, Teilungsversteigerung. |
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Mit Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Ehevertrag die Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt) i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG (jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft) sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG (Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft) verletzen kann. In dem für das Urteil zugrunde liegendem Fall hatte eine Schwangere vor Eheschließung in einem Ehevertrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet und ihren zukünftigen Ehemann von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Kindes über DM 150,- monatlich freigestellt. Das BverfG hat der Ehefrau ein Recht auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch den Ehevertrag gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 6 GG zu erkannt. 1. Zwar haben die Gerichte grundsätzlich den in einem Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien zu respektieren, "... bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblichen ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner muss das Recht jedoch auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehrt. ... Der Staat hat der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen und rechtlichen Beziehungen durch Vertrag zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt." Im konkreten Fall hatte der Ehemann eine Eheschließung von dem Abschluss eines Ehevertrages mit dem darin enthaltenen Unterhaltsverzichts abhängig gemacht. Die Ehefrau hatte, um eine uneheliche Geburt zu vermeiden, dem zu gestimmt. Hierin hat das BverfG eine erkennbare einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau, auch in Verbindung mit der bestehenden Schwangerschaft gesehen. "Eine Situation von Unterlegenheit ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete Frau schwanger ist und sich so vor die Alternative gestellt sieht, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Vater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages". Für die Feststellung einer einseitigen Lastenverteilung kommt es allerdings nicht nur auf eine Schwangerschaft an, sondern auch auf die Vermögenslage der Schwangeren, ihrer beruflichen Qualifikation und Perspektive, die geplante Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit in der Ehe. Ergibt sich daraus, dass die schwangere Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages im Gesamtbild nicht einseitig die Lasten zu tragen hat, können auch Abreden von gesetzlich garantierten Rechten wirksam sein. Soll aber die Ehefrau sich der Kinderbetreuung und Haushaltsführung vorrangig widmen, bedeutet der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt eine eindeutige Benachteiligung. Die Eheschließungsfreiheit bedeutet nicht die Möglichkeit "zur unangemessenen einseitigen vertraglichen Interessendurchsetzung". 2. Die den Eltern in Art. 6 Abs. 2 GG zugewiesene Verantwortung für die Erziehung und Pflege stellt ein Grundrecht im Interesse der Kinder dar. Damit hat das Kind "bei nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls ... als Grundrechtsträger Anspruch auf Schutz des Staates vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts". Zur Elternverantwortung gehört die Sorge um einen angemessenen Unterhalt für das Kind als auch die Sicherstellung seiner Betreuung. "Soll nach dem Elternwillen bei einer Scheidung ein Elternteil die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind tragen und es betreuen und vereinbaren die Eltern darüber hinaus eine Freistellung des anderen Elternteils vom Kindesunterhalt durch den Betreuenden, werden sie ihrer Verantwortung dem Kinde gegenüber nicht gerecht und gefährden dessen Wohl, wenn dadurch eine den Interessen des Kindes entsprechende Betreuung und ein angemessener Barunterhalt nicht mehr sichergestellt sind. ... Wird der Kindesunterhalt ... nur deshalb in nachhaltiger Weise eingeschränkt, weil zumindest ein Elternteil sich der Sorge um sein Kind auch finanziell entziehen will, ist dies keine elterliche Interessenwahrnehmung für das Kind mehr." Ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht für den betreuenden Elternteil und den des Kindes ist damit unwirksam, so der Unterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen bestritten werden kann.
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